Nutzungsbedingungen
Die Rahmenbedingungen
Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren. Jobanbieter/-innen sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter/-in müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.
Vergütung
Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter/-in und Jugendlichem vereinbart werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter/-in und Jobber/-in. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer/-innen gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter/-in und Jobber/-in eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter/-in und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.
Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sollte es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. § 1 Abs. 2 JArbSchG). Wenn die Tätigkeit darüber hinausgeht, sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehmer wird, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbieter“ besteht. Damit verbunden ist die in Deutschland geltende Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer/-innen. Kommt zum Beispiel auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers/der Schülerin ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der/die Auftraggeber/-in – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Da die Jugendlichen innerhalb der Taschengeldbörse kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Taschengeldbörse nicht vorgesehen.
Allerdings kommt es für die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht darauf an, was gewollt ist, sondern wie sich die Tätigkeit tatsächlich darstellt.
Dabei ist egal, ob ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder nicht. Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit.
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist.
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das heißt Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus.
Die Hilfe der Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum passieren, um auch einer „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung“ vorzubeugen.
Die Taschengeldbörse Oberhausen stellt hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Hilfesuchenden, meist Seniors/Seniorin. Dieser/Diese hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses zu kümmern.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Die Einkünfte sind für die Jobber/-in nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8354,- Euro im Jahr (Stand 2014) bleiben (vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber/-innen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG).
Bezug von Sozialleistungen
Jobber/-innen, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Es wird dringend empfohlen, dass jeder Jobsucher/-in dafür sorgt, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter/-innen, die Jobber/-innen zu versichern. Ein Versicherungsschutz und eine Versicherungspflicht über die Taschengeldbörse bestehen nicht.
Sicherheit
Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden.
Teilnehmer/-innen werden von der Taschengeldbörse nicht anhand von (erweiterten) Führungszeugnissen überprüft. Jobanbieter/-innen und Jobsuchenden ist es freigestellt, gegenseitig ein (erweitertes) Führungszeugnis einzufordern.
Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden und der Koordinierungsstelle melden, damit Jobanbieter/-in oder Jobsuchende/r auf der Taschengeldbörse gesperrt werden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.
Datenschutz
Die persönlichen Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Zur Präsentation der Jobgesuche werden nur Geschlecht und Alter des/der Jugendlichen veröffentlicht. Zur Präsentation der Jobangebote werden lediglich Geschlecht und Stadtteil des Seniors/der Seniorin veröffentlicht. Personenbezogene Daten werden erst im Rahmen des Erstkontakts, vermittelt durch die Koordinierungsstelle, ausgetauscht. Die Datenübermittlung über das Internet erfolgt verschlüsselt. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.